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Spielvereinigung Diepersdorf 1937 e. V.

Satzung

§1
Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Diepersdorf 1937 e.V.. Er hat seinen Sitz in Diepersdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sportverband e.V. und kennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3
A)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayrischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Sport-, Turn- und Spielübungen.
  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzen von Sportanlagen, weiterer Anlagen des Vereins, sowie der Sportgeräte.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

B)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

C)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

D)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

E)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4
A)
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Verwaltungsrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

B)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Vorstand kann in begründeten Fällen von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreien.

C)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsrats ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Ältestenrates zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Verwaltungsrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

D)
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

E)
Ein Mitglied kann unter den in C) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von einem Jahresbeitrag und/oder einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Die Entscheidung des Verwaltungsrats kann nur vom Ältestenrat mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgehoben werden.

F)
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§5
Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • der Verwaltungsrat
  • der Ältestenrat
  • die Mitgliederversammlung

§6
Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
1. Schatzmeister, der zugleich das Amt des 3. Vorsitzenden innehaben kann
2. Schatzmeister
Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, allen oder durch den 2. und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden (Ausnahme siehe Schatzmeister). Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Verwaltungsrat innerhalb von 30 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§7
Der Verwaltungsrat besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten

Die Aufgaben des Verwaltungsrats liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere Rechte nach §4 Abschnitt A), C) und E) sowie nach §6 dieser Satzung zu. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Verwaltungsratsmitglieder können mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

Dem Verwaltungsrat müssen als Beiräte angehören:

  • die Leiter der einzelnen Abteilungen
  • der Organisationsleiter
  • der Leiter des Bauausschusses
  • ein Vertreter des Ältestenrates
  • Ehrenvorsitzende

Über die Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§8
Der Ältestenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er ist die Berufungsinstanz für alle nach §4 C) und E) ausgesprochenen Vereinsstrafen. Er hat Vetorecht gegenüber den Beschlüssen des Vorstandes und des Verwaltungsrates, die den Verein in seiner ideellen und finanziellen Struktur gefährden. In diesem Falle ist innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch Veröffentlichung in der „örtlichen Presse“ (Pegnitzzeitung / Der Bote), mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.

Der Ablauf von Versammlungen wird durch die Verfahrensordnung geregelt. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die endgültige Tagesordnung auszugeben bzw. zu veröffentlichen, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Verwaltungsbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Diese ist vom Protokollführer, dem Wahl- und dem Sitzungsleiter zu unterscheiben.

§10
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vereinsvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§11
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Verwaltungsrates Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13
Jedes Mitglied ist zur Zahlung von evtl. Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beiträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§14
Die Mitgliederversammlung kann Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Verfahrensordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

§15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die Vereinsauflösung abwickeln.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde Leinburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, mit der Bestimmung, das Vermögen nur gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Sports im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§16
Am 12.April 2013 wurde diese Satzung durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diepersdorf, den 12. April 2013